Bei der Beschreibung von Nahrungsergänzungsmitteln müssen Hersteller, Apotheken und Online-Shops besonders sorgsam sein. Ich erkläre, welche Regelungen beachtet werden müssen und welche Formulierungen erlaubt sind.
Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel mit belegter Wirkung. Sie sind lediglich als Lebensmittel zugelassen. Und als Lebensmittel haben sie in der Regel keine besondere Wirkung zur Linderung von Krankheiten. Nun ist es aber so, dass Vitamine, Mineralstoffe und andere Inhaltsstoffe teilweise für den Körper wichtig sind. Sie halten wichtige Körpervorgänge am Laufen. Fehlen sie, bekommt der Körper Probleme. Und hier kommen die Nahrungsergänzungsmittel ins Spiel.
Fehlen dem Körper bestimmte Nährstoffe, können sie über die Nahrung oder bei einem großen Mangel über Nahrungsergänzungsmittel zugeführt werden. Ein Mangel wird in der Regel durch eine Untersuchung durch einen Arzt oder Heilpraktiker festgestellt.
Viele Menschen informieren sich im Internet, wenn es Ihnen nicht gut geht. Sie suchen nach ihren Symptomen und bekommen dann neben Informationen auch schnell Nahrungsergänzungsmittel angezeigt. Im Internet kursieren viele Produktbeschreibungen zu Curcuma, Traubenkernextrakt, Magnesium und vielen weiteren. Einige werden als wahre Wundermittel angepriesen, die bei nahezu allen Krankheiten helfen sollen.
Um den Verbraucher zu schützen, gibt es verschiedene Regelungen. Diese verbieten es, mit Wirkungen zu werben, die ein Mittel nachweislich nicht hat.
Jemand der leidet und versucht, sich über seine Erkrankung zu informieren, lässt sich möglicherweise leicht beeinflussen. Das soll mit den Regelungen der Health-Claim-Verordnung vermieden werden. Unter anderem gibt es diese Vorgaben:
- Die Angaben zur Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln
in werbenden Texten dürfen nicht falsch sein. Sie dürfen den Verbraucher nicht
in die Irre führen und sie dürfen nicht mehrdeutig sein. - Es dürfen keine Angaben gemacht werden, die
suggerieren, dass andere Lebensmittel nicht ausreichen würden, die
Nährstoffversorgung zu gewährleisten. So ist es zum Beispiel nicht erlaubt zu
sagen, dass „Gemüse und Obst nicht mehr ausreichend Vitamine oder Nährstoffe
enthalten, da sie auf ausgelaugten Böden wachsen“. - Es darf nicht zum übermäßigen Verzehr eines
Lebensmittels geraten oder dieses positiv dargestellt werden. - Es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass
eine ausreichende Versorgung des Körpers mit Nährstoffen über eine gesunde und
abwechslungsreiche Ernährung nicht mehr möglich sei.
Health-Claims-Verordnung
Zur Health Claims-Verordnung ist eine Auflistung an Inhaltsstoffen von Nahrungsergänzungsmitteln entwickelt worden. Zu vielen Inhaltsstoffen ist in dieser Liste definiert, welche Aussage in Bezug auf Gesundheit über diese geschrieben werden darf. Werden einem Inhaltsstoff Aussagen zur Wirkung zugeschrieben, die über die Angaben in der Health-Claims-Verordnung hinaus gehen, hat dies rechtliche Auswirkungen.
Einige Beispiel gefällig?
- Für Vitamin C darf nur mit der Angabe geworben
werden, dass es „zu einer normalen Funktion des Immunsystems während und nach
intensiver körperlicher Betätigung beiträgt“. Die Aussage „Vitamin C stärkt das
Immunsystem“ ist nicht erlaubt. - Die Aussage „Magnesium trägt zur normalen
psychischen Funktion bei“ ist erlaubt. Allerdings darf man in einem Text über
Magnesium nicht behaupten, dass „Magnesium gegen Depressionen hilft“. - Für Calcium darf die Angabe „Calcium wird für
die Erhaltung normaler Knochen benötigt“ gemacht werden. Es ist nicht erlaubt
zu schreiben „Calcium beugt Osteoporose vor“.
Diese zulässigen Angaben schränken die Kreativität von Textern erheblich ein. Dennoch ist es nicht unbedingt notwendig, sich wortgetreu an die vorgegebenen Formulierungen zu halten. Für das oben genannte Beispiel von Vitamin C wäre also zum Beispiel auch folgende Formulierung erlaubt: „Mit Vitamin C kommen Sie gut durch den Winter“.
Für Produkttexte zu Nahrungsergänzungsmitteln bedeuten die Vorgaben:
- Es darf im Text keine Wirkung oder Heilung
versprochen werden. - Es darf im Text keine Wirkung erwähnt werden,
über die das Nahrungsergänzungsmittel nachweislich nicht verfügt. - Der Text darf die Ängste des Lesers nicht ausnutzen.
So darf die Beschreibung des Nahrungsergänzungsmittels dem Leser nicht
suggerieren, dass es negative Folgen für ihn hätte, wenn er das Produkt nicht kauft.
Wie können Texter mit diesen Vorgaben umgehen?
Bei Produktbeschreibungen von Nahrungsergänzungsmitteln kommt es besonders auf alternative Formulierungen an. Schließlich sollen die Texte nicht abschrecken. Sie sollen den Leser informieren und zum Kauf anregen. Folgende Formulierungen sind daher hilfreich:
- Das Produkt … wurde entwickelt, um ….
- … kann dazu beitragen, das …
- … unterstützt / soll unterstützen
- … wird
meist eingesetzt, um …
Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist es schwierig – aber machbar – schöne Texte zu schreiben, ohne viel zu versprechen.
Quellen
Health Claims Verordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006R1924 (abgerufen am 01.04.2020 um 17:20 Uhr)
Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Text von Bedeutung für den EWR https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1454323459180&uri=CELEX:32012R0432 (abgerufen am 08.04.2020 um 10:54)
IT-Recht Kanzlei https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/health-claims-verordnung.html (abgerufen am 08.04.2020 um 12:46 Uhr)
IT-Recht Kanzlei https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/nahrungsergaenzungsmittel-kennzeichnung-werbung.html?page=4#sect_0 (abgerufen am 08.04.2020 um 13:50)